Reglement

 

Holcim Stiftung zur Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung

 

(nachstehend Holcim Stiftung genannt)
Gestützt auf Art. 10, Abs. 2, lit.d, der Stiftungsurkunde erlässt der Stiftungsrat das nachstehende Reglement:

Artikel 1
Die Holcim Stiftung wurde durch die Cementfabrik Holderbank-Wildegg AG (nachstehend kurz Firma genannt) heute Holcim (Schweiz) AG anlässlich ihres 50-jährigen Bestehens errichtet. Das Stiftungsvermögen von ursprünglich CHF 500'000.-- dient der Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung.

Artikel 2
Für die Führung der Geschäfte der Holcim Stiftung wählt der Verwaltungsrat der Firma einen Stiftungsrat.

Artikel 3
Der Stiftungsrat sorgt für die zweckmässige Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögen sowie für die Zuteilung von Stipendien im Sinne der Stiftungsurkunde. Er befasst sich mit den notwendigen Publikationen, um Sinn und Zweck der Stiftung in den zu erfassenden Kreisen bekannt zu machen. Mit der Geschäftsführung betraut der Stiftungsrat einen Sekretär.

Artikel 4
Die Stiftung unterstützt fortgeschrittene, jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die einen Bezug zur Schweiz nachweisen können und/oder deren Arbeiten in einem Verhältnis zur Schweiz stehen. Die Beiträge sollen dazu dienen, dass die Wissenschafterinnen und Wissenschaftler eine weitere Qualifikation auf ihrem Gebiet erreichen können. Die Stiftung fördert alle Berufs- und Bildungsrichtungen sowie alle wissenschaftlichen Disziplinen. Besonders förderungswürdig sind aus Sicht der Stiftung Arbeiten, die einen Beitrag zur Bewältigung aktueller gesellschaftlicher Probleme erwarten lassen oder aber durch Erprobung neuer Methoden, neuer Perspektiven oder neuartiger Fragestellungen für die wissenschaftliche Entwicklung wichtig sind.

Artikel 5
Für die Ausrichtung von Beiträgen können bis zu CHF 500'000.-- pro Jahr verwendet werden. Über die Höhe der einzelnen Stipendien entscheidet der Stiftungsrat. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Holcim Stiftung, die Aufgaben anderer Stiftungen sinnvoll zu ergänzen.

Artikel 6
Die Annahme eines Beitrages der Holcim Stiftung hat in keiner Weise Verpflichtungen irgendwelcher Art gegenüber der Holcim (Schweiz) AG zur Folge. Ausnahmsweise kann aber der Stiftungsrat die Gewährung eines Stipendiums an Bedingungen und Auflagen knüpfen hinsichtlich Patenterwirkung, Rückerstattung von Beiträgen bei wirtschaftlicher Auswertung von Forschungsergebnissen etc.

Artikel 7
Gesuche für ein Stipendium sind schriftlich an das Sekretariat des Stiftungsrates zu richten. Sie können sowohl von Einzelpersonen direkt, als auch von Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen oder anderen Stiftungen zugunsten der von ihnen empfohlenen Kandidaten eingereicht werden. Der Bewerbung sind alle Unterlagen beizufügen, die eine eingehende Beurteilung des Gesuches ermöglichen. Zu den Unterlagen gehören insbesondere:

  • Begleitschreiben (beinhaltet auch ein Motivationsschreiben)
  • ein Lebenslauf
  • Ausweis über die bisherige Studien- bzw. Berufstätigkeit
  • Nachweis der erfolgreichen Betätigung auf einem bestimmten Gebiet der Wissenschaft (Dissertation, Publikationen, Erfindungen etc.).
  • Beschreibung des Vorhabens sowie Programm und Voranschlag für die beabsichtigte Verwendung des Beitrages
  • zwei Referenten bzw. Empfehlungen von anerkannten Wissenschaftlern.

Artikel 8
Der Stiftungsrat behandelt die Gesuche innert nützlicher Frist. Er entscheidet endgültig über die Höhe des auszurichtenden Beitrages und legt die Bedingungen und Auflagen sowie die Art der Auszahlung fest. Liegen mehr Gesuche vor, als Mittel zu deren Befriedigung zur Verfügung stehen, so legt der Stiftungsrat die Reihenfolge der Berücksichtigung fest. Massgebend sind in der Regel Wert und Umfang der geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit sowie anderweitig für den gleichen Fall zur Verfügung stehende Stipendien.

Artikel 9
Die Begünstigten sind verpflichtet, das ihnen zugesprochene Stipendium dem festgesetzten Zweck entsprechend zu verwenden und nach Beendigung des Vorhabens dem Präsidenten des Stiftungsrates Bericht zu erstatten durch Einreichung von

  • Tätigkeitsbericht
  • Abrechnung
  • Zusammenstellung eventueller Forschungsergebnisse, Daten, etc.

Dauert ein Vorhaben länger als ein Jahr, so können Zwischenberichte verlangt werden. Ist die zweckentsprechende Verwendung eines Beitrages aus irgend einem Grunde nicht möglich, so ist die Stiftung unverzüglich zu benachrichtigen. Der Stiftungsrat entscheidet über die zu treffenden Massnahmen und eine allfällige Rückzahlungspflicht.

Artikel 10
Der Stiftungsrat behält sich vor, bei willkürlicher Missachtung von getroffenen Abmachungen sowie bei Zweckentfremdung von Stiftungsgeldern die Beitragszahlungen sofort zu sistieren, zurückzufordern und gegen die Betreffenden rechtlich vorzugehen.

Artikel 11
Der Stiftungsrat orientiert alljährlich die Firma über seine Tätigkeit durch Zustellung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung. Die Firma erhält auf Wunsch jederzeit Einblick in die Tätigkeitsberichte und Forschungsarbeiten von Stipendiaten.

Artikel 12
Dieses Reglement trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Es kann durch den Stiftungsrat jederzeit im Rahmen der Stiftungsurkunde geändert oder erweitert werden.

Kontakt

Holcim Stiftung zur Förderung der
wissenschaftlichen Fortbildung
Im Schachen
CH-5113 Holderbank
Schweiz

Telefon +41 58 858 58 00

E-Mail